Königreich Bayern verzichtet auf Kriminalisierung "widernatürlicher Unzucht" im Strafrecht
Königreich Bayern verzichtet auf Kriminalisierung im Strafrecht
Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes behält Kriminalisierung bei
Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes hält an Kriminalisierung fest
§ 175 des Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) bestraft „widernatürliche Unzucht“ zwischen Männern
Verschärfung und totale Kriminalisierung männlicher Homosexualität durch die Nationalsozialisten
§ 175 StGB bleibt in der Bundesrepublik – anders als in der DDR – in der verschärften Form in Kraft
Deutscher Juristentag votiert mit knapper Mehrheit für Ende der Strafbarkeit von Homosexualität unter Erwachsenen
Urteil des Bundesgerichtshof: § 175 ist auch in der NS-Fassung des § 175 für verfassungskonform und auch im demokratischen Staat anwendbar
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilt: § 175 ist keine Grundgesetzverletzung
„Große Strafrechtskommission“ plädiert mehrheitlich für Straffreiheit von sogenannter „einfacher Homosexualität“, also sexuelle Handlungen unter erwachsenen Männern
Der Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962) wird dem Bundestag vorgelegt. Darin wird an einem grundsätzlichen Verbot der „Unzucht zwischen Männern“ festgehalten. Der Entwurf wird nie verabschiedet.
In der DDR wird die Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen beseitigt. Es bleibt aber eine höhere Schutzaltersgrenze bestehen.
Das 1. Strafrechtsänderungsgesetz: „Einfache Homosexualität“ wird entkriminalisiert. Es bleibt das Verbot der homosexuellen Prostitution unter Erwachsenen und galt bei homosexueller „Unzucht“ eine deutlich höhere Schutzaltersgrenze von 21 Jahren.
Das Bundesverfassungsgericht urteilt erneut: Sondervorschrift gegen männliche Homosexualität ist verfassungskonform
Das 4. Strafrechtsänderungsgesetz schafft das Verbot homosexueller Prostitution ab. Das Schutzalter wurde bei männlicher Homosexualität auf 18 Jahre festgesetzt.
Als erste Bundestagspartei fordert die FDP die Streichung des § 175 StGB.
Die Grünen bringen als erste Bundestagsfraktion einen Antrag auf ersatzlose Streichung des § 175 in das Parlament ein.
Die Volkskammer der DDR beschließt, das Sonderstrafrecht gegen Homosexuelle zugunsten einer einheitlichen Jugendschutzvorschrift aufzuheben. Am 30. Juni 1989 trat die Aufhebung in Kraft.
Im Zuge der Wiedervereinigung drohte nun eine Wiedereinführung des § 175 auf dem Gebiet der DDR.
Der Endbericht der AIDS-Enquete-Kommission des Bundestages spricht sich parteiübergreifend für eine Streichung von § 175 StGB aus.
Im Einigungsvertrag wird § 175 StGB – ähnlich wie § 218 StGB – von der Übertragung des bundesdeutschen Strafrechts auf die „neuen Länder“ ausgenommen. Ab dem 3. Oktober 1990 herrscht in Deutschland gespaltenes Recht.
Der Deutsche Bundestag beschließt die Streichung des § 175 und die Einführung einer einheitlichen Jugendschutznorm in § 182 StGB.
Die Reform tritt in Kraft. § 175 ist Geschichte. Erst 2017 werden die Verurteilten rehabilitiert.