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Der Schießbefehl erfolgte in dieser Zeit täglich in der sogenannten Vergatterung, einer mündlichen Anweisung des Vorgesetzten.
"Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten" -
„Gegen Verräter und Grenzverletzer ist die Schußwaffe anzuwenden. Es sind solche Maßnahmen zu treffen, daß Verbrecher in der 100-m-Sperrzone gestellt werden können. Beobachtungs- und Schußfeld ist in der Sperrzone zu schaffen.“
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„Wer unsere Grenze nicht respektiert, der bekommt die Kugel zu spüren."
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"Zögern Sie nicht mit der Anwendung der Schußwaffe, auch dann nicht, wenn die Grenzdurchbrüche mit Frauen und Kindern erfolgen, was sich die Verräter schon oft zunutze gemacht haben."
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„Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt.“ (§ 27 Grenzgesetz, 1982)
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Auf internationalen Druck wurde der Schießbefehl im April 1989 aufgehoben.
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Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass der Schießbefehl an der innerdeutschen Grenze gegen die Gerechtigkeit verstieß und damit unwirksam war. Auf dieser Grundlage konnten politisch und militärisch Verantwortliche verurteilt werden.
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Das Bundesverfassungsgericht urteilte 1996, dass Grenzsoldaten und politisch sowie militärisch verantwortliche für das Erschießen von Flüchtlingen verfolgt werden dürfen.
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[Website des Spiels](www.1378km.de)